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Seminárna práca: Zur allgemeinen Grundrechtstheorie; Menschenrechtsverständnis

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Seminárna práca z nemčiny spolu s prekladom pojmov v nej.

Österreich fühlt sich der Idee der Menschenrechte der Gegenwart mannigfach verplichtet. Der Menschenrechtsschutz der Gegenwart hat sich ideenmäßig längst vom Staatsgrundgesetzt über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867 RGBI 142 gelöst und auch in Österreich eine internationale Dimension angenommen. Sie wurde spätestens mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Konvention zum Schtuze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBI 1958/ 210) erreicht. Man erkennt diese Dimension an der Präambel der EMRK. Sie verweist auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 beschlossene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Res der GV 217 A III.). Sie ist zum Maßstab für den modernen Standard der Menschenrechte geworden. Durch die Achtung der Menschenrechte gem der EMRK erklärt sich Österreich, gemeinsam mit den westeuropäischen Staaten, einem gemeinsamen Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, der Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Rechtes verbunden. Österreich erklärt sich mit anderen westeuropäischen Staaten solidarisch, für „gewisse in der Allgemeinen Erklärung verkündete Rechte“ eine „kollektive Garantie“ zu übernehmen.
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